Fristlose Kündigung bei vermüllter Wohnung?

Fristlose Kündigung bei vermüllter Wohnung?

Darf ich Mietern fristlos kündigen, wenn sie die Wohnung verdreckt und unordentlich halten? Wie ein Beispielfall aus München zeigt: ja! Hier wirkte sich der unordentliche Lebensstiel einer Mieterin bereits auf den gesamten Hausfrieden aus.



Die betroffene Vermieterin aus München erreichen mehrere Beschwerden von Mietern eines Wohnhauses aufgrund von Geruchsbelästigung und Wasserschäden. Als schließlich eine Mietminderung im Raum steht, geht sie der Sache selbst auf den Herd der Probleme ausfindig zu machen. Bei einer Besichtigung macht sie dann die schockierende Entdeckung.

Die Ursache liegt bei einer langjährigen Mieterin, deren Wohnung sich in einem komplett verwahrlosten, gar katastrophalem Zustand befindet. Spinnweben an den Decken, der Boden mit Gegenständen und Müll bedeckt, das Schlafzimmer nicht einmal betretbar. In der Küche ein permanent laufender Wasserhahn, über einem Schmutzbecken voll dreckigem Geschirr und anderer Gegenstände. Eine aufgequollene und eingebrochene Arbeitsplatte samt Schimmelschäden. Auch im Wohnzimmer ein durchnässter und mit teilweise eingetretenem Müll bedeckter Parkettboden. Ein unangenehmer und penetranter Geruch geht von der gesamten Wohnung aus und ist auch Gegenstand der gehäuften Beschwerden von anderen Mietern des Hauses.

Die Entscheidung der Vermieterin steht fest: Das Mietverhältnis ist wegen Hausfriedensbruch und entstandener Substanzschäden nicht länger tragbar. Doch die betroffene Mieterin ist sich keiner Schuld bewusst. Sie vertritt die Ansicht, was sie in ihrer Wohnung täte und wie sie ihre Wohnung halte, das liege ganz allein bei ihr und gehe niemanden sonst etwas an. Die Wohnung sei nach 34 Jahren lediglich „abgewohnt“ und der gegenwärtige Zustand sei in Hinblick auf geplante Renovierungsarbeiten vorübergehend.

Doch das Amtsgericht gibt der Vermieterin Recht und legitimiert eine fristlose Kündigung. Die Richterin beurteilt das Verhalten der Mieterin als langjährige Vertragsverletzung, mit in der Folge nachhaltigen Schäden an Immobilie und Mitmietern. Zusätzlich entscheidend für das Urteil sind die Aussicht auf eine weitere Verschlimmerung der Substanzschäden, sowie die ausbleibende Schuldeinsicht der Mieterin während des Verfahrens. Die Angeklagte belastet sich weiterhin mit ihrem Verhalten gegenüber der Vermieterin, indem sie ihr unseriöses Verhalten vorwirft, und Fakten verdreht. Sie tritt der Vermieterin mit Beleidigungen und Vorwürfen über Mobbing und „Entmietung“ entgegen.

Das Urteil steht fest und die fristlose Kündigung wird für rechtskräftig erklärt. Die Mieterin muss die Wohnung räumen.

Quelle: www.immobilienscout24.de