Müssen Mieter Zutritt gewähren?

Müssen Mieter Zutritt gewähren?

Der Mieter macht Probleme, beschwert sich fortlaufend über angebliche Missstände in der Wohnung, reagiert kaum oder gar nicht auf Anfragen eines Besuchs durch den Vermieter oder Dritte. Welche Rechte habe ich in solchen Fällen als Vermieter? In welchen Fällen muss dem Vermieter Zutritt gewährt werden und ab wann darf fristlos gekündigt werden?



Grundsätzlich gilt: Mieter haben das Hausrecht und dürfen jederzeit den Zutritt zur Wohnung verweigern. Auch Zweitschlüssel dürfen Vermieter nur mit ausdrücklicher Erlaubnis besitzen. Allerdings gilt auch dann allgemein „Zutritt verboten“, auch um nur Mal schnell „nach dem Rechten“ zu sehen.

Das musste auch ein Vermieter aus Erlangen schmerzlich feststellen, nachdem er aufgrund eines Mieters vor Gericht zog. Er fühlte sich, aufgrund sich anhäufender Mängelbeschwerden durch den Mieter, unverhältnismäßig behandelt. Um sich selbst einen Überblick von der tatsächlichen Lage der Wohnung zu beschaffen, klopft er dann in Begleitung eines Zeugen an die Tür des Mieters – dieser verweigert ihm den Zutritt. Daraufhin spricht der Vermieter eine fristlose Kündigung aus und klagt vor dem Amtsgericht Erlangen auf Räumung der Mietimmobilie.

Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht geht der Vermieter in Berufung vor das Landgericht Nürnberg-Fürth. Doch auch hier prallt seine Klage ab. Beide Gerichte verlauten, der Vermieter dürfe zu einer Besichtigung zwar eine fachkundige Person, wie einen Handwerker oder einen Sachverständigen mitbringen, einem Sachkundigen und sonst unabhängigen Dritten dürfe der Mieter jedoch den Zutritt verweigern. Die Besichtigungsverweigerung durch den Mieter war daher legitim und somit kein Kündigungsgrund.

Ein Besichtigungsrecht muss im Mietvertrag festgelegt werden. Ist eines vorgesehen, so muss dieses immer so gestaltet sein, dass es zumutbar für den Mieter bleibt. Dies umfasst eine vorherige Terminvereinbarung zu üblichen Tageszeiten. Der Vermieter kann dann für sich oder einen Handwerker Zutritt verlangen, wenn Reparaturen oder Instandhaltungen anfallen, eine angekündigte Modernisierung durchgeführt werden soll, die Wohnung veräußert werden soll oder Kaufinteressenten sie sehen möchten oder im Falle einer Gefahrensituation.

Dann darf die Wohnungstür vom Vermieter notfalls auch gewaltsam aufgebrochen werden. Sollte sich dieses unbefugte Betreten im Nachhinein als nicht nötig heraus stellen, so muss der Vermieter finanziell für alle entstandenen Schäden aufkommen. Auf Fluren, Treppen, in Kellern oder Dachböden, sowie in Garten und Hof, welche zwar im Mietvertrag zugehörig, aber dennoch getrennt von der eigentlichen Mietwohnung liegen, liegt das Hausrecht beim Vermieter. Dieser darf in Fällen abseits des allgemeinen Besuchsrechtes, jederzeit sich dort aufhaltende Personen auffordern, das Grundstück zu verlassen.

Quelle: www.immobilienscout24.de ; www.juraforum.de